Satzung - Bauverein- Zerbst

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S A T Z U N G

Wohnungsgenossenschaft
„ Bauverein Zerbst „
eingetragene Genossenschaft

I. Firma und Sitz der Genossenschaft

§ 1

Firma und Sitz
Die Genossenschaft führt die Firma
Wohnungsgenossenschaft „Bauverein Zerbst“ eG
Sie hat ihren Sitz in:
39261 Zerbst/Anhalt, Damaschkestraße 02
II. Gegenstand der Genossenschaft

§ 2

Zweck und Gegenstand der Genossenschaft

(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig
durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung.

(2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen
bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern und betreuen;
sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des
Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen.
Hierzu  gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume  für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle
Einrichtungen und Dienstleistungen.

(3) Beteiligungen sind zulässig.

(4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist nicht
zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.

III. Mitgliedschaft

§ 3

Mitglieder

Mitglieder können werden:

a) natürliche Personen,

b) Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des
privaten und öffentlichen Rechts.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu
unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die
Genossenschaft.  Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe  seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung  zur Verfügung zu stellen.

§ 5

Eintrittsgeld

(1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen.

Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbetrag eines Geschäftsanteils
beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß
§ 28 der Satzung.

(2)  Das Eintrittsgeld ist zu erlassen dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen  Lebenspartner und den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes, dem die  Mitgliedschaft fortsetzenden Erben.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Kündigung

b) Tod

c) Übertragung des Geschäftsguthabens

d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft,

e) Ausschluss

§ 7

Kündigung der Mitgliedschaft

(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.

(2) Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre und muss schriftlich erfolgen.
Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt.
Sie muss mindestens drei Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres, in
dem sie ausgesprochen wird, der Genossenschaft vorliegen.

(3)  Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches  Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 67 a GenG, wenn die  Mitgliederversammlung:

a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,

b) eine Erhöhung des Geschäftsanteils,

c) die Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,

d) eine längere Kündigungsfrist als 2 Jahre,

e) die Einführung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,

f)  die Einführung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen  oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von  Sach- oder Dienstleistungen

beschließt.

(4) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresabschluss aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.

§ 8

Übertragung des Geschäftsguthabens

(1)  Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im  Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftliche  Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der  Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber  bereits Mitglied ist oder Mitglied wird.

(2) Ein Mitglied kann  sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden,  teilweise übertragen und hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile  verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit  der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen  verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen  Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch
genommene Leistung der Genossenschaft ist.
Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten entsprechend.

(3) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die
Mitgliedschaft erwerben. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das
Geschäftsguthaben  des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitgliedes seinem  Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag  der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der  Erwerber entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder  mehrere Anteile zu übernehmen.

§ 9

Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall

Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres,
in dem der Erbfall eingetreten ist, auf die Erben über. Sie endet mit
dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.
Mehrere Erben können ein Stimmrecht in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.

§ 10

Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen
einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft
oder Personenhandelsgesellschaft

Wird eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft aufgelöst
oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres,
in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist.
Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge,
so setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss
des Geschäftsjahres fort.

§ 11

Ausschließung eines Mitgliedes

(1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft
ausgeschlossen werden,

a) wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder
unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft
oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht,

b)  wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des  Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft  gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies gilt  insbesondere dann, wenn die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung  der Genossenschaft besteht.

c) wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt worden ist.

d) wenn es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als 1 Jahr
unbekannt ist.

(2)  Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem  auszuschließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu  dem Ausschluss zu äußern.

(3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen unverzüglich
vom  Vorstand durch eingeschriebenen Brief (z. Bsp. Einwurfeinschreiben)  mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied  nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

(4) Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Zugang des
Ausschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten
eingeschriebenen  Brief (z. Bsp. Einwurfeinschreiben) gegen den Ausschluss Berufung  einlegen. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat.

(5) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit
zur  Stellungnahme erhalten. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit  der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist den Beteiligten durch  eingeschrieben Brief (z.B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen.

(6) Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen
werden, wenn die Mitgliederversammlung den Widerruf der Bestellung oder die Abberufung (§ 35 Buchst. h) beschlossen hat.

§12

Auseinandersetzung

(1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinanderzusetzen.
Maßgebend  ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied  ausgeschieden ist, festgestellt worden ist (§ 35 Abs. 1 Buchst. b).

(2) Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben,
nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der
Genossenschaft  verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem  Geschäftsguthaben des Mitgliedes (§ 17 Abs. 7). Die Genossenschaft ist  berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene  Mitglied zustehende fällige Forderung gegen das  Auseinandersetzungsguthaben aufzurechen. Der Genossenschaft haftet das  Auseinandersetzungsguthaben des Mitgliedes für einen etwaigen Ausfall,  insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitgliedes.

(3) Die  Abtretung und die Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens an Dritte  sind unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Der  Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Eine Aufrechnung des  Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine  Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet,  soweit nicht der Vorstand Ausnahmen zulässt.

(4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen
6  Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden  erfolgt ist, auszuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung der Bilanz. Der  Anspruch auf Auszahlung verjährt in drei Jahren.

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 13

Rechte der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft  durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus.
Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann.

(2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht
jedes  Mitgliedes auf Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen  der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das  Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren  Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen  und der gemäß
§ 28 aufgestellten Grundsätze.

(3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt,

a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17),

b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 31),

c)  in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen  Eingabe die Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung  von Gegenständen zur Beschlussfassung in einer bereits einberufenen
c) Mitgliederversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, zu fordern (33 Abs. 3),

d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten
Teil der Mitglieder unterschriebene Eingabe beim Gericht zu beantragen,

e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 37),

f) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41),

g) das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8),

h) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7),

i) weitere Geschäftsanteile nach Maßnahme von § 18 zu kündigen,

j) die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern,

k) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
zu  nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle  ausgelegten Jahresabschlusses, und der Bemerkungen des Aufsichtsrates  zu fordern,

l) die Mitgliederliste einzusehen

m) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen.

§ 14

Wohnliche Versorgung der Mitglieder

(1)  Die Nutzung einer Genossenschaftswohnung sowie die Inanspruchnahme von  Betreuungs- und Dienstleistungen stehen ausschließlich nur Mitgliedern  der Genossenschaft zu.

(2) Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.
§ 15

Überlassung von Wohnungen

(1) Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich
ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. Das Nutzungsrecht ist nur mit Genossenschaftsmitglieder zu vereinbaren.

(2) Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während
des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten
Bedingungen aufgehoben werden.

§ 16

Pflichten der Mitglieder

(1) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der
von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel
beizutragen durch:

a) Übernahme von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße
Zahlungen hierauf,

b) Teilnahme am Verlust (§ 42),

c) weitere Zahlungen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung nach
Auflösung der Genossenschaft bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch
nicht voll eingezahlt haben (§ 87 a GenG)

(2)  Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des  genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von  Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt.

(3)  Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung  von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Belange der  Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen  Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen.

V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme

§ 17
Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben

(1) Der Geschäftsanteil beträgt 150,00 EUR.

(2) Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, Anteile
zu  übernehmen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung überlassen wird oder  überlassen worden ist, hat einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung  der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe  der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage zu übernehmen.  Diese Anteile sind Pflichtanteile. Soweit das Mitglied weitere Anteile  gemäß Abs. 4 gezeichnet hat, werden diese auf die Pflichtanteile  angerechnet.

(3) Zwei Pflichtanteile sind sofort einzuzahlen.
Der  Vorstand kann für die weiteren Pflichtanteile Ratenzahlungen zulassen.  Vom Beginn des folgenden Monats an sind monatlich 1/10 der noch zu  zahlenden Geschäftsanteile einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll  erreicht sind.
Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen.

(4)  Über die Geschäftsanteile gemäß Abs. 2 und 3 hinaus können die  Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile  bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand  die Übernahme zugelassen hat. Sie sind bei Übernahme voll einzuzahlen.

(5)  Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die  Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt § 41 Abs.  4 der Satzung.
Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist acht.

(6)  Die Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil(e), vermehrt um  zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene  Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.

(7)  Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist  unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung
des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten
gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet.
Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 12 der Satzung.

§ 18

Kündigung weiterer Anteile

(1)  Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner  weiteren Geschäftsanteile i. S. von § 17 Abs. 4 zum Schluss eines  Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht  nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit  mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist
oder die Beteiligung mit  mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in  Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Kündigung muss  mindestens einen Monat vor dem Ende des Geschäftsjahres, in dem sie  ausgesprochen wird, der Genossenschaft vorliegen.

(2) Ein  Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil  seines Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden  Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene  Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt.  Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt §  12 sinngemäß.
Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist
(§ 17 Abs. 3 – 6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens
hiermit verrechnet.

§ 19

Ausschluss der Nachschusspflicht

(1) Die Mitglieder haben auch für den Fall der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse zu leisten.

VI. Organe der Genossenschaft

§ 20

Organe

(1) Die Genossenschaft hat als Organe:

den Vorstand,
den Aufsichtsrat,
die Mitgliederversammlung.

§ 21

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus zwei Personen. Sie müssen Mitglied
der  Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören juristische  Personen oder Personengesellschaften der Genossenschaft an, können die  zur Vertretung befugten Personen in den Vorstand bestellt werden.

(2)  Mitglieder des Vorstandes können nicht sein die Ehegatten und  eingetragenen Lebenspartner sowie weitere nahe Angehörige eines  Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes.

(3) Die  Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat auf die Dauer von höchstens 6  Jahren bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung  endet spätestens mit Ende des Kalenderjahres, in dem das  Vorstandsmitglied das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht. Für  nebenamtlich tätige Vorstandsmitglieder gilt keine Altersbegrenzung. Die  Bestellung kann vorzeitig nur durch die Mitgliederversammlung  widerrufen werden (§ 35 Buchst. h).

(4) Der Aufsichtsrat kann  Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die  Mitgliederversammlung vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss  bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des  Aufsichtsrates.

Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich  einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen Mitgliedern des  Vorstandes ist in der Mitgliederversammlung mündlich Gehör zu geben.

(5)  Anstellungsverträge mit hauptamtlichen und nebenamtlichen  Vorstandsmitgliedern sollen auf die Dauer der Bestellung abgeschlossen  werden.
Der Aufsichtsratsvorsitzende unterzeichnet namens der  Genossenschaft die Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern. Für  die Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitglieds  unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den  Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertreten  durch seinen Vorsitzenden, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung  des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist  die Mitgliederversammlung zuständig.

(6) Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern erlischt das Auftragsverhältnis
mit dem Ablauf oder dem Widerruf der Bestellung.

§ 22

Leitung und Vertretung der Genossenschaft

(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung.
Er hat nur solche Beschränkungen zu beachten, die Gesetz und Satzung
festlegen.

(2) Die Genossenschaft wird vertreten durch:

- ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied
oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen

(3)  Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genossenschaft, indem sie der  Firma der Genossenschaft oder der Benennung des Vorstandes ihre  Namensunterschrift beifügen. Der Prokurist zeichnet in der Weise, dass  er die Firma seinem Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz  beifügt.

(4) Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, so
genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen.

(5)  Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von  ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von  Geschäften ermächtigen. Das gilt sinngemäß für Vorstandsmitglieder, die  in Gemeinschaft mit einem Prokuristen die Genossenschaft vertreten.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft aufgrund seiner
Beschlüsse, die mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen sind.
Er ist mit zwei seiner Mitglieder beschlussfähig. Niederschriften
über Beschlüsse sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften sind sicherzustellen.

(7)  Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch eine  Geschäftsverteilung regeln sollte. Sie ist von jedem Mitglied des  Vorstandes
zu unterschreiben.

(8) Die Mitglieder des  Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates  teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss die Teilnahme  ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrates hat der  Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten  zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrates haben die  Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht.
§ 23

Aufgaben und Pflichten des Vorstandes

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt
eines  ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft  anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der  Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die  ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie  auch nach ihrem Ausscheiden Stillschweigen zu bewahren.
(2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,

a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen,

b)  die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen,  sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und  durchzuführen,

c) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen gemäß § 38 ff. der Satzung zu sorgen,

d) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden,

e) die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen,

f) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband zu berichten.

(3)  Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über die beabsichtigte  Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der  Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und  Personalplanung). Der Vorstand hat den Jahresabschluss unverzüglich nach  Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen.
§ 25 Abs. 3 ist zu beachten

(4) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft
zum  Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner  verpflichtet. Sie haben nachzuweisen, dass sie die Sorgfalt eines  ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft  angewandt haben.

(5) Die Ersatzpflicht gegenüber der Genossenschaft tritt nicht ein, wenn die
Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Mitgliederversammlung
beruht. Die Ersatzpflicht wird dagegen nicht dadurch ausgeschlossen, dass
der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat.

§ 24

Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Die Mitgliederversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen.
Die  Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied der  Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören juristische  Personen oder Personengesellschaften der Genossenschaft an, können die  zur Vertretung befugten Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden.
Wiederwahl kann erfolgen.

(2)  Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder  dauernde Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen auch nicht  als Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft stehen.  Mitglieder des Aufsichtsrates können nicht sein Ehegatten und  eingetragenen Lebenspartner sowie weitere nahe Angehörige eines  Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes oder eines Mitarbeiters, der in  einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft steht.

(3) Ehemalige  Vorstandsmitglieder können erst zwei Jahre nach Ausscheiden aus dem Amt  ab erteilter Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden.

(4) Die Aufsichtsratsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für
6  Jahre gewählt. Die Amtszeit endet mit Schluss der  Mitgliederversammlung, die über die Entlastung für das fünfte  Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr,  in dem das Aufsichtratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet.  Wiederwahl ist zulässig. Dauernd verhinderte Aufsichtsratsmitglieder  sind durch die Mitgliederversammlung abzuberufen und durch Wahl zu  ersetzen.

(5) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus,  so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen  Mitgliederversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur  aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine  außerordentliche Mitgliederversammlung sind nur dann erforderlich, wenn  die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter drei herabsinkt oder der  Aufsichtsrat nicht mehr beschlussfähig im Sinne von § 27 Abs. 4 ist.  Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener  Aufsichtsratsmitglieder.

(6) Nur für einen im Voraus begrenzten  Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Vertretern  von verhinderten Vorstandsmitgliedern bestellen.
In dieser Zeit und  bis zur erteilten Entlastung wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand dürfen  sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben.

(7) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführer
und deren Stellvertreter. Das gilt auch, soweit sich seine Zusammensetzung
durch Wahlen nicht verändert hat.

(8)  Dem Aufsichtsrat steht ein angemessener Auslagenersatz, auch  pauschalierter Form, zu. Soll ihm für seine Tätigkeit als Aufsichtsrat  eine Vergütung gewährt werden, beschließt hierüber sowie über die Höhe  der Vergütung die Mitgliederversammlung.

§ 25

Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates

(1)  Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern  und zu überwachen. Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden  durch Gesetz und Satzung begrenzt. Hierbei hat er insbesondere die  Leitungsbefugnis des Vorstandes gemäß § 27 Abs. 1 GenG zu beachten.

(2)  Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den  Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Über die Führung  von Prozessen entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Der  Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit Auskünfte über die  Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen. Ein einzelnes  Aufsichtsratsmitglied kann Auskünfte nur an den gesamten Aufsichtsrat  verlangen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht und die Pflicht,  von den Vorlagen des Vorstandes Kenntnis zu nehmen.

(4) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.

(5)  Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und die Vorschläge des  Vorstandes für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Deckung  eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Mitgliederversammlung vor  Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten.

(6) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, insbesondere
um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder um deren
Ausführung zu überwachen.

(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können ihre
Obliegenheiten  nicht anderen Personen übertragen. Der Aufsichtsrat kann sich zur  Erfüllung seiner Überwachungspflicht der Hilfe sachverständiger Dritter  bedienen.

(8) Beschlüsse des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden ausgeführt.

(9) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 26

Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrates

Die  Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt  eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer  Wohnungsgenossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen  Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und von  Dritten, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden  sind, Stillschweigen zu bewahren, dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden  aus dem Amt.
Im Übrigen gilt gemäß § 41 GenG für die Sorgfaltpflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder § 34 GenG sinngemäß.

§ 27

Sitzungen des Aufsichtsrates

(1)  Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzungen ab. Er soll einmal im  Kalendervierteljahr, er muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten.
Die  Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und  geleitet. Als Sitzungen des Aufsichtsrates gelten auch die gemeinsamen  Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 29. Die Geschäftsordnung  trifft die näheren Bestimmungen.

(2) Der Aufsichtsrat soll den Vorstand in der Regel zu seinen Sitzungen einladen.
Der Vorstand nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.

(3)  Der Vorsitzende des Aufsichtsrates muss den Aufsichtsrat unverzüglich  einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates oder der  Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangen.

(4)  Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner  von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder bei der  Beschlussfassung anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit  der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als  abgelehnt.

(5) Schriftliche und telegrafische Beschlussfassungen  des Aufsichtsrates sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem  Verfahren widerspricht.

(6) Über die Beschlüsse sind  Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer  zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der  Niederschriften ist sicherzustellen.

§ 28

Gegenstände der gemeinsamen Beratungen von Vorstand
und Aufsichtsrat

Vorstand  und Aufsichtsrat beschließen auf der Grundlage von Vorlagen des  Vorstandes nach gemeinsamer Beratung durch getrennte Abstimmung über

a) die Aufstellung des Neubau- und Modernisierungsprogramms,

b) die Grundsätze für die Vergabe von Genossenschaftswohnungen und für die Benutzung von Einrichtungen der Genossenschaft,

c) die Grundsätze für die Leistung von Selbsthilfe,

d) die Grundsätze für die Veräußerung von bebauten und unbebauten
Grundstücken sowie über die Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten
und Dauerwohnrechten,

e)  die Grundsätze für die Betreuung der Errichtung von Eigenheimen und  Wohnungen in der Rechtsform des Wohnungseigentums oder des  Dauerwohnrechts, für die Durchführung von Sanierungs- und  Entwicklungsmaßnahmen und der Verwaltung fremder Wohnungen,

f) das Konzept für den Rückbau von Gebäuden,

g) die Grundsätze für Nichtmitgliedergeschäfte,

h) das Eintrittsgeld

i) die Beteiligungen

j) die Grundsätze der Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen

k) die Erteilung einer Prokura

l)  die Beauftragung des Prüfungsverbandes, die gesetzliche Prüfung um die  Prüfung des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung zu  erweitern,

m) die im Ergebnis des Berichts über die gesetzliche Prüfung und die zu treffenden Maßnahmen,

n) die Einstellung in und die Entnahme aus Ergebnisrücklagen bei der
Aufstellung des Jahresabschlusses sowie über den Vorschlag zur Verwendung
des Bilanzgewinns oder zur Deckung des Bilanzverlustes (§ 39 Abs. 2),

o) die Vorbereitung gemeinsamer Vorlagen an die Mitgliederversammlung,

§ 29

Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat

(1) Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates sollen
regelmäßig abgehalten werden. Die Sitzungen werden in der Regel auf
Vorschlag des Vorstandes vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Die
Sitzungen leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder ein von diesem benannter
Vertreter. Auf Verlangen des Prüfungsverbandes ist eine gemeinsame Sitzung des Vorstandes und Aufsichtsrates einzuberufen.

(2)  Zur Beschlussfähigkeit der gemeinsamen Sitzungen ist erforderlich, dass  jedes der Organe für sich beschlussfähig ist. Jedes Organ beschließt  getrennt. Anträge, deren Annahme nicht jedes der beiden Organe  ordnungsmäßig beschließt, gelten als abgelehnt.

(3) Über die Beschlüsse der gemeinsamen Sitzungen sind vom Schriftführer
des Aufsichtsrates Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden, dem
Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind.
Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften ist sicherzustellen.

§ 30

Rechtsgeschäfte mit Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern

(1)  Geschäfte und Rechtsgeschäfte mit der Wohnungsgenossenschaft dürfen die  Mitglieder des Vorstandes sowie die Ehegatten, eingetragenen  Lebenspartner und weiteren nahen Angehörigen nur nach vorheriger  Zustimmung des Aufsichtsrates sowie ihre Ehegatten, eingetragenen  Lebenspartner und weiteren nahen Angehörigen nur nach vorheriger  Zustimmung des Vorstandes und des Aufsichtsrates abschließen. Dies gilt  auch für einseitige Rechtsgeschäfte sowie für die Änderung und  Beendigung von Verträgen.

Der Zustimmung des Aufsichtsrates  bedarf weiterhin die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit im selben  Geschäftsbereich wie dem der Genossenschaft.

(2) Abs. 1 gilt  auch für Rechtsgeschäfte zwischen der Genossenschaft und juristischen  Personen oder Personengesellschaften, an denen ein Organmitglied oder  seine in Abs. 1 genannten Angehörigen beteiligt sind oder auf die sie  maßgeblichen Einfluss haben.

(3) Rechtsgeschäftliche Erklärungen  und Verträge im Sinne von Abs. 1 sind namens der Genossenschaft bzw.  seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Betroffenen sind von der  Mitunterzeichnung ausgeschlossen.

§ 31

Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Das Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich ausüben.

(2) Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit
beschränkter  natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen  wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von  Personenhandelsgesellschaften durch zur Vertretung ermächtigter  Gesellschafter ausgeübt.

(3) Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können schriftlich Stimmvoll-
macht erteilen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten.
Bevollmächtigte  können nur Mitglieder der Genossenschaft oder Ehegatten, eingetragene  Lebenspartner, Eltern und volljährige Kinder des Mitgliedes sein.
Die Bevollmächtigung von Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, ist ausgeschlossen.

(4)  Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn  darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu  entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die  Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch  geltend machen soll.

§ 32

Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

(2) Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung den
Jahresabschluss  (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) nebst  Bemerkungen des Aufsichtsrates vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat der  Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind, abgesehen von den im
Genossenschaftsgesetz oder in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten
Fällen, einzuberufen, wenn es im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist.
Dies  ist besonders dann anzunehmen, wenn der Prüfverband die Einberufung zur  Besprechung des Prüfungsergebnisses oder zur Erörterung der Lage der  Genossenschaft für notwendig hält.

§ 33

Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des
Aufsichtsrates einberufen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung
der Mitgliederversammlung wird dadurch nicht berührt.

(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der
Gegenstände  der Tagesordnung durch eine den Mitgliedern zugegangene schriftliche  Mitteilung. Die Einladung ergeht vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates  oder vom Vorstand, falls dieser die Mitgliederversammlung einberuft.  Zwischen dem Tag der Mitgliederversammlung und dem Tag des Zugangs der  schriftlichen Mitteilung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen  liegen.

(3) Die Mitgliederversammlung muss unverzüglich  einberufen werden, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies in einer in  Textform abgegebenen Eingabe unter Anführung des Zwecks und der Gründe  verlangt. Fordert der zehnte Teil der Mitglieder rechtzeitig in gleicher  Weise die Beschlussfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit der  Mitgliederversammlung gehörende Gegenstände, so müssen diese auf die  Tagesordnung gesetzt werden.

(4) Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden.
Nachträglich können auf Beschlussfassung, soweit sie zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, aufgenommen werden.

(5)  Gegenstände der Tagesordnung müssen rechtzeitig vor der  Mitgliederversammlung durch eine den Mitgliedern zugegangene  schriftliche Mitteilung angekündigt werden. Zwischen dem Tag der  Mitgliederversammlung und dem Tag des Zugangs der schriftlichen  Mitteilung muss ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen.

Dasselbe  gilt für Anträge des Vorstandes oder des Aufsichtsrates. Anträge über  die Leitung der Versammlung sowie der in der Mitgliederversammlung  gestellte Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen  Mitgliederversammlung brauchen nicht angekündigt zu werden. Über nicht  oder nicht fristgerecht angekündigte Gegenstände können Beschlüsse nur  gefasst werden, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

§ 34

Leitung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

(1) Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates
oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
Sind  beide verhindert, so hat ein Mitglied des Vorstandes die Versammlung zu  leiten. Der Versammlungsleiter ernennt eine Schriftführer sowie die  Stimmenzähler.
(2) Abstimmungen erfolgen nach Ermessen des Versammlungsleiters durch
Handheben oder Aufstehen.

Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen.

(3) Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen
Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht
berücksichtigt.  Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag – vorbehaltlich der besonderen  Regelung bei Wahlen gemäß Abs. 4 - als abgelehnt.

(4) Wahlen zum Aufsichtsrat erfolgen aufgrund von Einzelwahlvorschlägen. Listenvorschläge sind unzulässig.

Erfolgt  die Wahl mit Stimmzettel, so bezeichnet der Wahlberechtigte auf seinem  Stimmzettel die Bewerber, die er wählen will. Dabei darf für jeden  Bewerber nur eine Stimme abgegeben werden. Jeder Wahlberechtigte hat so  viele Stimmen, wie Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. Gewählt sind  nach der Anzahl der abgegebenen Stimmen die Bewerber, die auf mehr als  der Hälfte der gültig angegebenen Stimmzettel bezeichnet sind.

Erfolgt die Wahl ohne Stimmzettel, so ist über die zu wählenden Personen einzeln abzustimmen.

Erhalten  die Bewerber im 1. Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen  Stimmen, so sind im 2. Wahlgang die Bewerber gewählt, die die meisten  Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den  Versammlungsleiter zu ziehende Los.

Der Gewählte hat unverzüglich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.

(5)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift  anzufertigen. Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen  des Vorsitzenden sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die  Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung enthalten. Bei  Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen Personen und die Zahl der auf  sie entfallenden Stimmen abzugeben. Eine Aufbewahrung der Stimmzettel  ist nicht erforderlich. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und  den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben. Belege  über die Einberufung sind als Anlagen beizufügen.

Wird eine  Satzungsänderung beschlossen, die die Erhöhung des Geschäftsanteils, die  Einführung und Erweiterung der Pflichtbeteiligung mit weiteren  Anteilen, die Einführung oder Erweiterung der Nachschusspflicht, die  Verlängerung der Kündigungsfrist über zwei Jahre hinaus, ferner die  Fälle des § 16 Absatz 3 GenG betrifft, so ist der Niederschrift ein  Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder mit Vermerk der  Stimmzahl beizufügen.

Jedem Mitglied ist die Einsicht in die Niederschrift zu gestatten. Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren.

§ 35

Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz  und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über

a) Änderung der Satzung,
b) die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und
Verlustrechung, Anhang),
c) die Verwendung des Bilanzgewinns,
d) die Deckung des Bilanzverlustes,
e) die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Verlustdeckung,
f) die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,

g) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates sowie Festsetzung einer Vergütung,
h) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes und des
Aufsichtsrates,
i) fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages von Vorstandsmitgliedern,
j) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft,
k) die Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene
Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung,
l) Festsetzung der Beschränkungen bei der Kreditgewährung gemäß § 49 GenG,
m) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung,
Vermögensübertragung oder Formwechsel,
n) die Auflösung der Genossenschaft,
o) die Zustimmung zu einer Wahlordnung für die Wahl von Vertretern zur
Vertreterversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung berät über

a) den Bericht des Aufsichtsrates,
b) den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 GenG; gegebenenfalls
beschließt die Mitgliederversammlung über den Umfang der Bekanntgabe
des Prüfungsberichtes.

§ 36

Mehrheitserfordernisse

(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine
größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmt sind.

(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung über:

a) Änderung der Satzung,
b) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung,
Vermögensübertragung oder Formwechsel,
c) den Widerruf der Bestellung und fristlose Kündigung von Vorstandsmitgliedern
sowie die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,
d) die Auflösung der Genossenschaft,
bedürfen zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
Stimmen.

(3)  Beschlüsse über die Auflösung gemäß Abs. 2 d) können nur gefasst  werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend oder  vertreten sind. Trifft das nicht zu, so ist erneut unter Wahrung der  Einladefrist nach höchstens vier Wochen eine weitere  Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der  anwesenden oder vertretenen Mitglieder mit einer Mehrheit von drei  Vierteln der abgegebenen Stimmen die entsprechenden Beschlüsse fassen  kann.
Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(4)  Beschlüsse, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur  Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der  Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt  oder erweitert wird, bedürfen einer Mehrheit von mindestens neun  Zehnteln der abgegebenen Stimmen.

§ 37

Auskunftsrecht

(1)  Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Mitgliederversammlung vom  Vorstand oder Aufsichtsrat Auskunft über Angelegenheiten der  Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des  Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den  Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu  entsprechen.

(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit

a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblicher Nachteil
zuzufügen,

b)  die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche,  satzungsgemäße oder vertragliche Geheimhaltung verletzen würde,

c) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,

d) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,

e) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Mitgliederversammlung führen würde.

(3)  Wird einem Mitglied eine Auskunft verweigert, so kann es verlangen,  dass die Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden  ist, in die Niederschrift aufgenommen werden.

VII. Rechnungslegung

§ 38

Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses

(1) Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres.

(2)  Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die  Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft  gewährleisten.

(3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen
Jahresabschluss  (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen.  Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die  Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der  Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die  vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden.

(4) Der  Jahresabschluss ist mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns  oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer  Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den  Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten.

§ 39

Vorbereitung der Beschlussfassung über
den Jahresabschluss und die Gewinnverwendung

(1)  Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn-  und Verlustrechnung, Anhang) des Vorjahres sowie der Bericht des  Aufsichtsrates sind
spätestens eine Woche vor der  Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur  Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu  bringen.

(2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem  Jahresabschluss sowie dem Bericht des Aufsichtsrates auch der Vorschlag  zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes  zur Beschlussfassung vorzulegen.

VIII. Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung
§ 40
Rücklagen

(1)  Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur  Deckung eines sich aus der Bilanz ergebenden Verlustes bestimmt.

(2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses
abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage
50  % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen  Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der  Aufstellung der Bilanz zu bilden.

(3) Im Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden.

§ 41

Gewinnverwendung

(1)  Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt  werden; er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt  werden.

(2) Der Gewinnanteil darf 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen.

(3)  Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der  Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der  Jahresabschluss aufgestellt ist. Der Anspruch der Gewinnanteile  verjährt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren abgeholt werden.

(4)  Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der  Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Geschäftsguthaben  zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung  eines Verlustes vermindert worden ist.

§ 42

Verlustdeckung

Wird  ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über  die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem  Umfange der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder  Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die  Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der  Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach  dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlungen bei Beginn des  Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet  auch wenn diese noch rückständig sind.

IX. Bekanntmachungen

§ 43

Bekanntmachungen

(1)  Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft  veröffentlicht, sie sind gemäß § 22 Abs. 2 und 3 zu unterzeichnen.  Bekanntmachungen des Aufsichtsrates werden unter Nennung des  Aufsichtsrates vom Vorsitzenden und bei Verhinderung von seinem  Stellvertreter unterzeichnet.

(2) Bekanntmachungen, die durch  Gesetz oder Satzung in einem öffentlichen Blatt zu erfolgen haben,  werden in der " Zerbster Volksstimme" veröffentlicht.
Die offenlegungspflichtigen Unterlagen der Rechnungslegung werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

X. Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband

§ 44

Prüfung

(1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der
Ordnungsmäßigkeit  der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie  die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der  Mitgliederliste in jedem Geschäftsjahr zu prüfen.

(2) Im Rahmen  der Prüfung nach Abs. 1 ist bei Genossenschaften, die die  Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG überschreiten, der Jahresabschluss  unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes zu prüfen.

(3)  Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2  GenG, kann der Vorstand den Prüfungsverband beauftragen, die Prüfung  nach Abs. 1 um die Prüfungsgegenstände des Abs. 2 zu erweitern. Hiervon  unberührt bleibt das Recht des Aufsichtrates, die erweiterte Prüfung in  Erfüllung seiner Aufgaben nach
§ 38 GenG zu veranlassen.

(4)  Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und  Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen.

(5) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verbandes der Wohnungsgenossenschaften Sachsen - Anhalt e.V.
Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft.

(6)  Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung  sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und  geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung  benötigt werden.

(7) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem  Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten  Jahresabschluss unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates  sowie dessen Bericht einzureichen.

(8) Über das Ergebnis der  Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung  unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der  Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe  der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen  des Prüfungsverbandes nachzukommen.

(9) Der Prüfungsverband ist  berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft  teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu  allen Mitgliederversammlungen fristgemäß einzuladen.
XI. Auflösung und Abwicklung

§ 45

Auflösung

(1) Die Genossenschaft wird aufgelöst

a) durch Beschluss der Mitgliederversammlung,
b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
c) durch Beschluss des Gerichts, wenn die Zahl der Mitglieder weniger als
drei beträgt,
d) durch die übrigen im Genossenschaftsgesetz genannten Fälle.

(2) Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes
maßgebend.

Diese Satzung ist durch die Mitgliederversammlung
vom 29.06.2011 beschlossen worden.

Die Neufassung der Satzung ist am 12.03.2013 in das Genossenschaftsregister eingetragen worden.

Wohnungsgenossenschaft
„ Bauverein Zerbst„ eG

S A T Z U N G

Anlage zu § 17 der Satzung des Bauverein Zerbst eG
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Weitere Geschäftsanteile sind gemäß § 17, Abs. 2 nach folgendem
Schlüssel zu übernehmen:

(1) für eine Genossenschaftswohnung mit:

a) 1Wohn-/Schlafraum - mindestens vier weitere Anteile

b) 2 Wohn-/Schlafräume - mindestens fünf weitere Anteile

c) 3 Wohn-/Schlafräume - mindestens sechs weitere Anteile

d) 4 Wohn-/Schlafräume - mindestens sieben weitere Anteile

e) 5 Wohn-/Schlafräume - mindestens acht weitere Anteile

Hiermit erklären wir als Vorstand, dass die geänderten Bestimmungen der Satzung
mit  dem Beschluss über die Satzungsänderung und die unveränderten  Bestimmungen mit dem zuletzt zum Register eingereichten vollständigen  Wortlaut der Satzung übereinstimmen.
……………….. …………………….. ..…………………
Vorstand / Bebber
Geschäftsführerin / Vorstand / Halm
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